Die Rechtsgrundlagen der Kindertagesbetreuung

 

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen über die die Kindertagesbetreuung betreffenden Bundes- und Landesgesetze. Ferner wird auf die Aufsichtspflicht von sozialpädagogischen Fachkräften und Tagespflegepersonen sowie auf den Unfallversicherungsschutz eingegangen.

Für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Kindertagesbetreuung sind Städte, Gemeinden und Landkreise zuständig, da sie die Bedürfnisse der Eltern und die Versorgungssituation vor Ort am besten kennen. Sie haben dabei die gesetzlichen Vorgaben des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes zu berücksichtigen.

Rahmengesetzgebung des Bundes

Auf Bundesebene wird die Kindertagesbetreuung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) geregelt, das auch als "Kinder- und Jugendhilfegesetz" (KJHG) bezeichnet wird. Die relevanten Paragraphen finden Sie hier. In den folgenden Absätzen wird der Gesetzestext kommentiert.

Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, besteht laut § 24 Abs. 2 SGB VIII ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder durch Kindertagespflege bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in die Arbeitswelt erhalten (§ 24 Abs. 1 SGB VIII). Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 3 SGB VIII). Für diese Altersgruppe soll seitens der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen vorgehalten werden. Aber auch für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen sicherzustellen (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). In § 24 Abs. 5 SGB VIII heißt es dann: "Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten".

Laut § 22 Abs. 2 SGB VIII ist es Aufgabe von Kindertageseinrichtungen und Tagespflege, (1) die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, (2) die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen sowie (3) den Eltern zu helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Punkt 3 beinhaltet dem Bedarf berufstätiger Eltern entsprechende Betreuungszeiten (die in vielen Kindertageseinrichtungen vor Beginn eines neuen Kindergartenjahres durch Umfrage erfasst werden). Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen oder fällt eine Tagespflegeperson kurzfristig aus, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Bedarf eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen (§§ 22a Abs. 3, 23 Abs. 4 SGB VIII). Punkt 2 verweist auf den so genannten "familienergänzenden und -unterstützenden Auftrag" der Kindertagesbetreuung, der natürlich nur in enger Kooperation mit den Eltern erfüllt werden kann. Deshalb sollen laut § 22a Abs. 2 SGB VIII die Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten "zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses" zusammenarbeiten – aber auch "mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung", weil sie in vielen Fällen nur auf diese Weise die Familien unterstützen können. Schließlich sollen die Fachkräfte mit den Schulen kooperieren, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern. In § 22a Abs. 2 SGB VIII steht dann noch: "Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen". Dieses Recht kommt allen Eltern zu, also nicht nur denjenigen, die in die Elternvertretung gewählt wurden.

In § 22 Abs. 3 SGB VIII heißt es dann: "Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen". Der erste Satz in Absatz 3 verdeutlicht, dass es bei Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nicht um eine reine Betreuung von Kindern geht, sondern dass deren Erziehung und Bildung die gleiche Bedeutung wie der Betreuung zukommt. Kindertagesstätten gelten seit vielen Jahren als der Elementarbereich des Bildungswesens (deshalb sind in vielen Bundesländern die Kultusministerien für Kindertagesbetreuung zuständig). Der Bundesgesetzgeber fordert ferner, dass alle Bereiche der kindlichen Entwicklung gefördert werden und dass die Fachkräfte bzw. Tagespflegepersonen die Herkunft, Lebenssituation, Bedürfnisse und Interessen eines jeden Kindes berücksichtigen. Behinderte Kinder sollen mit nicht behinderten Kindern gemeinsam gefördert werden (§ 22a Abs. 4 SGB VIII). In diesen Fällen sollen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflegepersonen mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammenarbeiten (§ 22 Abs. 2 SGB VIII).

Hinsichtlich der Kindertagespflege ist noch anzumerken, dass die Förderung "die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird", und einen "Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege" umfasst (§§ 23 Abs. 1 und 4, 43 Abs. 4 SGB VIII).

Eltern, die die Förderung von Kindern selbst organisieren – also eine Elterninitiative gründen – wollen, sollen laut § 25 SGB VIII beraten und unterstützt werden.

Landesrecht

Die skizzierten bundesrechtlichen Vorgaben werden auf der Länderebene durch entsprechende Gesetze, Verordnungen und andere Vorschriften ausgefüllt. Hier gibt es von Bundesland zu Bundesland so große Unterschiede, dass an dieser Stelle kein Überblick geleistet werden kann. Im Landesrecht werden z.B. geregelt:

  • Aufgaben und Ziele der Kindertagesbetreuung
  • Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit
  • Bedarfsplanung und Öffnungszeiten
  • Größe der Einrichtungen und Gruppen
  • Bau und Raumausstattung
  • Betriebs-/Pflegeerlaubnis
  • Organisation von Kindertageseinrichtungen
  • Aufgaben der Träger
  • Rechte der Eltern
  • Qualifikation von Personal und Tagespflegepersonen
  • Qualitätssicherung
  • Finanzielle Förderung

Die im jeweiligen Bundesland geltenden Gesetze sind auf den Websites der zuständigen Ministerien bzw. der von ihnen betriebenen Bildungsserver zu finden.

Kommunale Richtlinien

Auf der Ebene der Städte, Gemeinden und Landkreise werden die gesetzlichen Vorgaben des Bundes und des jeweiligen Landes in Satzungen und anderen Regelungen weiter konkretisiert und ergänzt.

Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht obliegt den Sorgeberechtigten, also in der Regel den Eltern. Sie wird beim Abschluss eines Betreuungsvertrages an den Träger bzw. die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung oder an die Tagespflegeperson übertragen, und zwar nur für die Dauer der vereinbarten Betreuungszeit. Die Aufsichtspflicht endet dann, wenn das Kind beim Abholen wieder in die Aufsicht seiner Eltern übergeben wird.

Die Sorgeberechtigten können auch erklären, dass ihr Kind den Heimweg allein zurücklegen könne und nicht abgeholt werde. Das Personal bzw. die Tagespflegeperson darf diese Entscheidung nur dann nicht akzeptieren, wenn nach deren Einschätzung das Kind auf dem Heimweg in eine hilflose Lage oder gar in Lebensgefahr geraten könne.

Das Ausmaß der gebotenen Aufsicht ist vom Alter, der Person und dem Charakter des Kindes, der Art der Tätigkeit, den gerade verfolgten pädagogischen Zielen, der jeweiligen Situation, den örtlichen bzw. räumlichen Gegebenheiten, der Gruppengröße und ähnlichen Faktoren abhängig. Die pädagogischen Fachkräfte bzw. Tagespflegepersonen müssen also nicht ständig jedes Kind im Auge haben und sein Verhalten kontrollieren. Kinder können sich also z.B. durchaus für eine begrenzte Zeit alleine oder in einer Kleingruppe in einem Raum aufhalten, in dem kein Erwachsener ist, wenn sie nach Einschätzung der Fachkraft bzw. Tagespflegeperson dazu fähig sind. Alles, was pädagogisch nachvollziehbar begründet werden kann, ist in der Regel keine Aufsichtspflichtverletzung.

Laut dem Bundesgerichtshof ist hinsichtlich der Beurteilung, ob der Aufsichtspflicht nachgekommen wird, entscheidend, was "verständige" Eltern, Fachkräfte oder Tagespflegepersonen "nach vernünftigen Anforderungen" unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind oder des Kindes selbst zu verhindern. Art und Ausmaß der Aufsichtspflicht sind also von den jeweils gegebenen Umständen abhängig.

Unfallversicherung

Laut § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen mit Betriebserlaubnis sowie während der Betreuung durch Tagespflegepersonen mit Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für den direkten Weg zwischen Familienwohnung und Betreuungsstelle sowie bei Festen, Spaziergängen, Wanderungen, Ausflügen, Besuchen kultureller Veranstaltungen, Aktivitäten auf einem Sportplatz, Schwimmbadbesuchen usw., sofern sie Teil des Betreuungsprogramms sind. Sollte es zu einem Unfall mit Personenschaden kommen, dann übernehmen die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation. In schweren Fällen wird zusätzlich eine Rente bezahlt. Eltern, die mit einem verletzten Kind einen Arzt oder ein Krankenhaus aufsuchen, müssen dort mitteilen, dass es sich um einen Unfall im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung bzw. Tagespflegestelle handelt.

Eine Kinderfrau ist nicht verpflichtet, eine Unfallversicherung für die von ihr betreuten Kinder abschließen. Hier kann von den Eltern eine private Unfallversicherung für ihr Kind abgeschlossen werden, die sich dann in der Regel auch auf andere Lebenssituationen als der Kindertagesbetreuung erstreckt.