IPZF Kindertagesbetreuung


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Kosten

Auf dieser Seite werden Sie informiert, mit welchen Ausgaben Sie rechnen müssen, wenn Sie Ihr Kind in einer Tageseinrichtung oder in einer Tagespflegestelle betreuen lassen wollen. Ferner erfahren Sie, was es für Steuererleichterungen gibt und was bei der Anstellung einer "Kinderfrau" zu beachten ist. Sollte Ihr Familieneinkommen niedrig sein, könnte für Sie auch die wirtschaftliche Jugendhilfe in Frage kommen.

Kosten für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung

Der Elternbeitrag für einen Kita-Platz fällt je nach Bundesland, Kommune bzw. Träger unterschiedlich hoch aus. Mancherorts sind die Beiträge abhängig vom Einkommen der Eltern; oft sind die Kosten niedriger, wenn Geschwister in derselben Kindertageseinrichtung betreut werden. Aufgrund des größeres Betreuungsbedarfs sind die Elternbeiträge für unter dreijährige Kinder in der Regel sehr viel höher als für ältere Kinder. Selbstverständlich wirkt sich auch die Betreuungsdauer auf den Elternbeitrag aus.

Da die Elternbeiträge statistisch nicht erfasst werden, kann an dieser Stelle nur eine grobe Orientierung gegeben werden. So zeigte eine Übersicht über die Gebührenlage in den 100 größten Städten der Bundesrepublik, die von der Zeitschrift ELTERN und der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) veröffentlicht wurde, dass im Kindergartenjahr 2007/2008 z.B. Eltern mit einem Jahresbruttoeinkommen von 45.000 Euro für einen Halbtagsplatz eines vierjährigen Kindes in einem kommunalen Kindergarten je nach Stadt zwischen 0 und 1.752 Euro und bei zwei Geschwistern im Alter von 3,5 und 5,5 Jahren zwischen 0 und 3.096 Euro im Jahr zahlen mussten. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 25.000 Euro variierten die entsprechenden Gebühren zwischen 0 und 1.682 Euro bzw. zwischen 0 und 1.428 Euro. Betrug das Jahresbruttoeinkommen 80.000 Euro, schwankten die Beiträge für einen Halbtagsplatz bei einem betreuten Kind zwischen 0 und 2.592 Euro bzw. bei zwei betreuten Geschwistern zwischen 0 und 3.888 Euro. Diese Unterschiede bei den Gebühren traten übrigens nicht nur zwischen Kommunen in verschiedenen Bundesländern, sondern auch bei solchen im gleichen Bundesland auf: Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 45.000 Euro und einem betreuten Kind schwankten z.B. in Nordrhein-Westfalen die jährlichen Kosten zwischen 660 und 1.080 Euro (hier wurden 38 Städte miteinander verglichen).

Seit dieser Studie werden die Elternbeiträge aufgrund von Inflation und anderen Faktoren sicherlich gestiegen sein. Die großen Unterschiede zwischen den Kosten in Abhängigkeit vom Wohnort und der ausgewählten Kindertageseinrichtung dürften aber geblieben sein. Offensichtlich ist, dass die Kosten für einen Ganztagsplatz in einem Kindergarten etwas höher und für einen Platz für ein unter dreijähriges Kind sehr viel höher als die vorgenannten Beträge sind. So kann ein Ganztagsplatz in einer Kinderkrippe bis zu 7.000 Euro pro Jahr kosten.

Der Elternbeitrag deckt die Kosten ab, die nicht vom Bundesland, von der Gemeinde oder vom Träger der Kindertageseinrichtung übernommen werden.

Kosten für eine "Tagesmutter" bzw. "Kinderfrau"

Wird die Tagespflegeperson vom Jugendamt vermittelt bzw. als geeignet erklärt, gewährt dieses eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson – und zwar unabhängig davon, ob das Kind in der eigenen Wohnung, im Haushalt seiner Eltern oder in anderen geeigneten Räumen betreut wird. Die Eltern müssen somit wie bei Kindertageseinrichtungen nur einen Kostenbeitrag entrichten. Steht die Tagespflegeperson in einem Arbeitsverhältnis zu den Eltern des betreuten Kindes (s.u.), kann die Geldleistung auch an die Eltern (Arbeitgeber) überwiesen werden.

Wenn die Eltern sich selbst eine Tagespflegeperson auf dem "freien Markt" suchen, müssen sie laut dem "Handbuch Kindertagespflege" des Bundesfamilienministeriums mit Stundensätzen zwischen 3,00 und 7,00 Euro pro Stunde (2009) rechnen. Auf die Höhe des Betrages wirkt sich auch aus, welche Leistungen in dieser Vergütung enthalten sind (z.B. Verpflegung des Kindes).

Wird eine Tagespflegeperson ("Kinderfrau") in der Wohnung der Familie mehr als nur geringfügig beschäftigt, müssen die Eltern als ihre Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis melden, und zwar in der Regel der Krankenkasse der Beschäftigten. Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung. Beträgt das Einkommen weniger als 400 Euro, sollte die Beschäftigung der "Minijob-Zentrale" bei der Knappschaft-Bahn-See gemeldet werden, die dann über das so genannte Haushaltsscheck-Verfahren Pauschalabgaben zur Sozialversicherung in Höhe von maximal 14,27 Prozent des Arbeitsentgeltes einzieht. Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 400 und 800 Euro, gelten die besonderen Bestimmungen der "Beschäftigungen in der Gleitzone". Weitere Informationen finden Sie hier.

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Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können nach § 9c EStG unter bestimmten Voraussetzungen wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben bzw. als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Die entstandenen Kosten für die Kinderbetreuung (z.B. Kosten einer Tagesmutter oder einer Kindertagesstätte) können höchstens zu zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal bis zu 4.000 Euro, angerechnet werden. Den Gesetzestext finden Sie hier.

Betreut eine Tagespflegeperson ("Kinderfrau") die Kinder in der Wohnung der Familie, so handelt es sich hier um eine "haushaltsnahe Beschäftigung". Laut § 35a EStG ermäßigt sich unter bestimmten Voraussetzungen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro. Den Gesetzestext finden Sie ebenfalls hier.

Handelt es sich bei der Kinderbetreuung um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt ("Minijob"), so ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Arbeitgebers, und zwar bis maximal 510 Euro im Jahr.

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Das Jugendamt kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII den Elternbeitrag bzw. die Kosten für die Kindertagespflege auf Antrag ganz oder teilweise übernehmen, wenn die finanzielle Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist und die Förderung für die Entwicklung des Kindes erforderlich ist.